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Herzlich Willkommen
beim Makler Ihres Vertrauens

Exzellentes Branchenwissen vereint mit langjähriger Erfahrung: Kemper Immobilien erzielt für Sie die rentablen Ergebnisse und liefert Ihnen das Rundum-Paket.

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Alles rund um den Hausverkauf

Wenn Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung rentabel verkaufen möchten, ist Heiko Kemper Ihr erster Ansprechpartner.

Mit sehr guten Branchenkenntnissen und umfangreicher Erfahrung erhalten Sie die benötigte Unterstützung bei dem Verkauf von Immobilien. Der Makler Ihres Vertrauens übernimmt alle anfallenden Aufgaben professionell, fachgerecht und stets persönlich.

Gut beraten ist halb verkauft

Nur wer sich in der Branche und auf dem Immobilienmarkt auskennt, kann Häuser und Wohnungen professionell verkaufen. Kemper Immobilien genießt schon seit mehreren Jahren das Vertrauen zahlreicher Kunden, die eine langjährige Expertise in der Branche und den persönlichen Einsatz beim Verkauf von Immobilien schätzen.

Ihr erfahrener Immobilienmakler Heiko Kemper ist dabei unter anderem durch seine Mitgliedschaft im Immobilienverband Deutschland (IVD) und in der Neusser Immobilienbörse (NIB) immer auf dem neuesten Stand innerhalb der Branche, weist entsprechendes Marktwissen in Neuss und Umgebung auf und bildet sich so kontinuierlich weiter. Durch sein großes Netzwerk an Interessenten und das notwendige Fingerspitzengefühl im Umgang mit verschiedenen Parteien haben Sie mit Heiko Kemper einen kompetenten Berater an Ihrer Seite.

Ist der Zeitpunkt meines Hausverkaufs günstig? Benötige ich einen Energieausweis oder einen aktuellen Grundbuchauszug? Auf welche rechtlichen Vorgaben muss ich achten? Egal, welche Zweifel Ihnen beim Verkauf Ihrer Immobilie kommen: Heiko Kemper steht Ihnen bei allen Fragen stets persönlich zur Seite und unterstützt Sie bei aufkommenden Problemen.

Überzeugen Sie sich von dem Know-how von Kemper Immobilien und werfen einen Blick in bereits verkaufte Objekte. Sie wissen nicht, ob Ihre Preisvorstellungen dem aktuellen Marktwert entsprechen? Finden Sie es heraus und nutzen Sie unseren Service der kostenlosen Kurzbewertung!

Leistungen für den Verkauf Ihrer Immobilien:

  • Umfassende Objektaufnahme
  • Beschaffung fehlender Objektunterlagen
  • Erstellung eines ausführlichen Verkaufsexposés
  • Anzeigenschaltung in Printmedien, Immobilienportalen sowie auf unserer Homepage
  • Vorauswahl der Interessenten
  • Vorstellung Ihrer Immobilie bei Bestandskunden und Versenden von Exposés
  • Durchführen von Besichtigungen mit Kaufinteressenten
  • Verhandlungsführung
  • Gemeinsame Vorbereitung des Notarvertrages in Absprache mit Ihnen, dem Notar und dem Käufer
  • Hilfestellung bei der Übergabe der Immobilie sowie Vertragsabwicklung
Marktwertberechnung von Kemper Immobilien

Was ist meine Immobilie wert?

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Aus Interessenten werden Käufer

Ihre Vorteile:

  • Einheitliche und seriöse Anzeigenschaltung in renommierten Immobilienportalen
  • Persönlicher Ansprechpartner in allen Belangen zu Ihrer Immobilie
  • Nutzen von Fachwissen, Verbindungen und Marktkenntnissen des Maklers
  • Effektive Vermarktungsmöglichkeiten
  • Fixe Provisionshöhe

Kemper Immobilien legt viel Wert auf Klientenpflege und kann daher auf einen großen Interessentenstamm blicken. Durch langjährige Erfahrung weiß Heiko Kemper sein Know-how einzusetzen und Menschen persönlich von Immobilien zu überzeugen.

Neben allen Leistungen, die es benötigt, ein Haus oder eine Wohnung rentabel und sicher zu verkaufen, bietet das Neusser Immobilienbüro darüber hinaus Tipps zu Finanzierungsmöglichkeiten und Energieangelegenheiten. Davon können nicht nur Sie, sondern auch Interessenten profitieren, die durch den geschulten Blick eines Fachmannes zu Käufern Ihrer Immobilie werden.

Nutzen Sie alle Vorzüge eines Immobilienmaklers und setzen sie dabei auf den Makleralleinauftrag.

Sie sind Hauseigentümer und haben Interesse daran, Ihre Immobilie zu vermieten? Oder suchen Sie eine gewerbliche Immobilie? Kemper Immobilien steht Ihnen auch hier jederzeit fachmännisch und persönlich zur Seite.

Egal ob per Telefon, E-Mail, WhatsApp oder SMS: Nehmen Sie noch heute Kontakt auf und sichern sich Ihr unverbindliches Beratungsgespräch!

Neuregelung der Maklerprovision

Dies hat sich für Sie als Verkäufer oder Käufer einer Immobilie geändert

Kurz vor Weihnachten 2020 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, das die Verteilung der Maklercourtage beim Immobilienkauf regelt: Beauftragt der Verkäufer eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung den Makler, muss er dann mindestens die Hälfte der Courtage tragen. Seit 23.12.2020 gelten bei vielen Immobilienverkäufen neue Regeln für die Maklerprovision. Das ergibt sich aus dem „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“. Durch das neue Gesetz werden die Vorschriften im BGB zur Maklerprovision neu gefasst. Am 23.6.2020 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt ein halbes Jahr später in Kraft. Das Gesetz gilt für Maklerverträge, die ab dem Inkrafttreten geschlossen werden.

Für mich als Makler ändert sich nicht viel. Als Makler und Dienstleister arbeite ich für beide Parteien – Verkäufer und Käufer. Der Gesetzgeber hat ein Gesetz gemacht, dass meine bevorzugte Provisionsregelung mit meinen Kunden lediglich fixiert. Sicherlich gibt es eine kleine Einschränkung in meiner gestalterischen Vertragsfreiheit. Wenn dem Verkäufer ein Rabatt gewährt wird, muss dieser in gleicher Höhe dem Käufer eingeräumt werden.

Das neue Gesetz zur Maklerprovision regelt die Verteilung der Maklercourtage

Das Gesetz führt neue Regelungen für die Verteilung der Maklercourtage beim Verkauf von Einfamilienhäusern (einschließlich solchen mit Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen ein. Insbesondere ist es künftig nicht mehr möglich, die Maklercourtage vollständig dem Käufer aufzubürden, wenn (auch) der Verkäufer den Makler beauftragt hat. Ziel des Gesetzes ist, private Käufer von Wohnimmobilien von Kaufnebenkosten zu entlasten. Wird ein Makler aufgrund zweier Maklerverträge sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer tätig, kann er eine Vergütung künftig nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen. Wenn der Makler mit einer Partei vereinbart hat, für diese unentgeltlich tätig zu sein, kann er auch von der anderen Partei keine Vergütung beanspruchen. Hat dagegen nur eine Partei den Makler beauftragt, muss diese die Maklervergütung zahlen. Vereinbarungen mit dem Ziel, die Kosten an die andere Partei weiterzureichen, sind nur wirksam, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen. Zudem muss der Auftraggeber des Maklers zunächst nachweisen, dass er die Courtage gezahlt hat, bevor er von der anderen Vertragspartei deren Anteil verlangen kann.

Einfamilienhaus mit Backsteingemäuer

Neuregelung zur Maklerprovision gilt nur für Verbraucher

Neben der Beschränkung auf den Verkauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen enthält die Neuregelung auch eine Einschränkung in persönlicher Hinsicht. Nur wenn der Käufer der Immobilie als Verbraucher handelt, gelten die neuen Regeln. Handelt der Erwerber hingegen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, kann die Verteilung der Maklerkosten auch weiterhin anderweitig vereinbart werden. Ob der Makler Unternehmer ist oder nicht, ist hingegen unerheblich. Auch „Gelegenheitsmakler“, die nur in geringem Umfang tätig sind, unterliegen den neuen Vorschriften.

Maklerauftrag bedarf der Textform

Das Gesetz führt auch eine neue Formvorschrift für Maklerverträge ein: Ein Maklervertrag, der den Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung zum Inhalt hat, bedarf künftig der Textform (beispielsweise E-Mail). Eine mündliche Abrede oder ein Handschlag reichen nicht mehr aus, um einen wirksamen Maklervertrag zu begründen.

Aufteilung der Maklerprovision bei Vermittlung von Mietwohnungen

Für die Vermittlung von Mietwohnungen gilt seit Juni 2015 das Bestellerprinzip. Demnach trägt ausschließlich derjenige das Maklerhonorar, der den Makler beauftragt hat. Der erste Entwurf des nun beschlossenen Gesetzes sah auch für die Maklerprovision beim Immobilienkauf das Bestellerprinzip vor. Dieses wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgegeben zugunsten der nun eingeführten Regelung, dass maximal 50 Prozent der Kosten übertragen werden können.